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Welche Änderungen stehen Ihnen ab dem 01.01.2022 bevor und was ist hierzu in Loco-Soft zu beachten?

Bereits vor geraumer Zeit seitens der EU vereinbart, findet die neue Sachmängelhaftung per 01.01.2022 kurzfristige Einkehr in die deutsche Gesetzgebung. Die daraus resultierende "Schuldrechtsreform 2.0" bringt dabei diverse Anforderungen und Änderungen mit sich.

Im Folgenden werden die grundsätzlichen Änderungen im Kaufrecht und die daraus resultierenden Änderungen in Bezug auf Loco-Soft erläutert. Die nötigen programmatischen Änderungen innerhalb von Loco-Soft stellen wir Ihnen in einer gesonderten Dokumentation über diese Seite bereit. Die Dokumentation wird dabei tagesaktuell den entsprechenden Anforderungen angepasst. Die aktuelle Dokumentation-Version finden Sie HIER (Stand 04.01.2022).

Hinweis: Die folgenden Erläuterungen dienen zur inhaltlichen Einleitung in die Thematik der neuen Sachmängelhaftung-Änderungen ab dem 01.01.2022. Wir übernehmen keine Gewähr für inhaltliche Vollständig- und Richtigkeit.


Wo finden wir weitere, detaillierte Informationen zum neuen Kaufrecht?

Die Sachmängelhaftung und die daraus resultierenden Änderungen wurden seitens des Gesetzgebers über § 434 ff BGB definiert. Doch was haben diese Vorgaben zu bedeuten? Welche Anwendungsempfehlungen resultieren hieraus?

Kurz gesagt: Neben der Aktualisierung der AGB müssen Sie Ihren Verkauf-Prozess künftig um weitere Arbeitsschritte ergänzen. Diese nötigen Schritte möchten wir Ihnen innerhalb der nächsten Punkte erläutern.

Eine umfangreiche Zusammenfassung rund um die Sachmängelhaftung nach der "Schuldrechtsreform 2.0" wurde hierzu kürzlich seitens des Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) für seine Mitglieder veröffentlicht. Neben näheren Erläuterungen zur neuen Sachmängelhaftung ab dem 01.01.2022, enthält diese umfangreiche, daraus resultierenden Handlungsempfehlungen.

Die Borschüre steht Mitgliedern des ZDK als kostenloser Download im Intranet zur Verfügung. Klicken Sie HIER, um sich mit Ihren Zugangsdaten im Intranet des ZDK einzuloggen.

Für welche Kaufvertrag- und Kundenarten gilt das neue Kaufrecht?

Während das bisher geltende Sachmängelhaftungsrecht kaum bis wenige Regulierungen enthielt, die sich ausschließlich auf Verbrauchsgüterkaufverträge und den daraus resultierenden Verbraucher-Schutz bezogen (hierzu zählten z.B. Regulierungen zur Beweislastumkehr), unterscheidet der Gesetzgeber künftig noch stärker zwischen Verbrauchern und "sonstigen Käufern".

Dabei steht der Verbraucher-Schutz künftig vermehrt im Mittelpunkt. Die neuen Regelungen zum Kaufvertrag-Recht gelten damit für alle Kaufverträge mit Verbrauchern - unabhängig von der Fahrzeug-Art.

Was ändert sich innerhalb von Loco-Soft? Gibt es neue Arbeitsschritte?

Durch die Ergänzung und neue Definition der Sachmängelhaftung für Sachen im Verbrauchsgüterkauf sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Privatkunden verstärkt über etwaige "objektive" und "subjektive" Mängel VOR Abschluss des Kaufvertrags / der Verbindlichen Bestellung nachweislich zu informieren. Hierzu zählt z.B. die Erwähnung von Unfallschäden bzw. Kratzern oder auch die explizite, schriftliche Information in Bezug auf die Verkürzung der Sachmängelhaftung auf 12 Monate beim Gebrauchtwagen-Verkauf. Diese und weitere Informationen sind innerhalb "Vorvertraglicher Informationen" schriftlich festzuhalten und durch den Verbraucher zu signieren.

Selbige Informationen müssen ebenso als Anhang zum Kaufvertrag ausgedruckt und nachvollziehbar erwähnt werden.

Zur Erfassung der o.g. Informationen wird die Fzg.-Akte in Pr. 132 sowie Kaufvertrag-Erfassung in Pr. 217 um den neuen Karteireiter "Sachmängel" erweitert.

Erfassen Sie hier zum Einen die "Abweichungen der Kaufsache von einzelnen objektiven Anforderungen". Dabei haben wir bereits diverse Prüfkriterien auf Basis der Empfehlungen des ZDK für Sie vordefiniert. Diese können Sie zudem um weitere, eigene Merkmale und Prüfkriterien, ergänzen. Hierzu zählen z.B. Garantie-Verkürzungen bei Tages- und Vorführwagen, reparierte Unfallschäden usw.

Ebenso steuern Sie hier die "Verkürzung der Sachmängelhaftung auf 12 Monate" (eine allgemeine Regelung innerhalb der AGB ist nicht mehr zulässig), den "Ausschluss der gesetzl. Aktualisierungspflicht beim Verkauf von "Sachen mit digitalen Elementen" oder "digitalen Produkten"" als auch den "Ausschluss der Beweislastumkehr beim Verkauf "digitaler Produkte" im Sinne der § 327 ff BGB wegen fehlender Kompatibilität der digitalen Umgebungen des Verbrauchers".

Die dort erfassten Informationen können Sie folgend als "Vorvertragliche Informationen" drucken und durch Ihren Endkunden signieren lassen. Zudem werden diese Informationen auch als Anhang zum Kaufvertrag gedruckt. Ergänzend zu den o.g. Erweiterungen werden die Standard-AGB des ZDK durch das anstehende Online-Update ausgetauscht. Sollten Sie eigene AGB-Entwürfe verwenden, müssen Sie diese eigenständig innerhalb von Pr. 761 aktualisieren. Siehe hierzu auch den Punkt "Wir nutzen eigene AGB, die innerhalb von Loco-Soft eingebunden sind. Müssen wir diese aktualisieren?"

Da die neuen gesetzlichen Vorgaben für alle Kaufverträge ab dem 01.01.2022 gelten empfehlen wir Ihnen, Ihren gesamten Fzg.-Bestand zu überprüfen und etwaige Sachmängel nach Bereitstellung des Online-Updates im Tab "Sachmängel" zu hinterlegen.

Zukunftsaussicht: In Kürze werden wir auch die Erfassung-Maske für Fzg.-Angebote in Pr. 711 um den Tab "Sachmängel" erweitern. Bis dahin empfehlen wir Ihnen die Erfassung innerhalb der Fzg.-Akte von Pr. 132 bzw. im Kaufvertrag von Pr. 217. Verwenden Sie hier ggf. den Quersprung via "Zum Fahrzeug (F18)".

Wann werden die Änderungen über das kostenfreie Loco-Soft Online-Update (voraussichtlich) bereitgestellt?

Es erfolgen derzeit umfangreiche Erweiterungen in unterschiedlichen Programm-Bereichen. Die Gesetzesvorgabe stammt zwar von Mitte 2021, die daraus resultierenden Handlungsempfehlungen jedoch erst von Dezember 2021. Seit bekanntwerden der neuen Empfehlungen arbeiten wir mit Hochdruck an der entwicklungsseitigen Umsetzung.

Hauptaugenmerk ist dabei die neuen Vorgaben möglichst ideal in Ihre bestehenden Arbeitsprozesse zu integrieren. Um den neuen Gesetzesvorgaben zu entsprechen, stellen wir unseren Beta-Anwendern ab dem 29.12.2021 das erste Erweiterungspaket für die Umsetzung der aktuellen Vorgaben zur Sachmängelhaftung bereit. Nach aktuellen Erkenntnissen gehen wir davon aus, dass wir diese umfangreichen Anpassungen allen weiteren Anwendern voraussichtlich am 04.01.2022 über unser kostenloses Online-Update zur Verfügung stellen können. Sobald diese bereitsteht, werden wir Sie ebenso via Loco-News informieren.

Bitte beachten Sie hinsichtlich weiterer Optimierungen und Ergänzungen an den neuen Programm-Funktionen auch den Punkt "Werden die Prozesse und Arbeitsschritte rund um den Kaufvertrag-Abschluss auch nach der Bereitstellung optimiert?"

Werden die Prozesse und Arbeitsschritte rund um den Kaufvertrag-Abschluss auch nach der Bereitstellung optimiert?

Sie wissen: Ihre Anwender-Feedbacks sind uns wichtig und haben einen hohen Stellenwert bei der Umsetzung weiterer Programm-Funktionen und Optimierungen. Wir waren durch die kurze Umsetzungsfrist zudem nicht in der Lage, bereits alle Ideen umzusetzen. Zudem bieten unsere neuen und intuitiven Masken-Formatierungen viele Möglichkeiten für weitere Erweiterungen und Automatisierungen. Auch diese werden wir in den nächsten Wochen in die Kaufrecht-Prozesse einfließen lassen. Daher werden wir die Anwendung in den ersten Januar-Wochen sicher noch in einigen Bereichen optimieren können.

Damit Sie auch von diesen Optimierungen profitieren empfehlen wir Ihnen Loco-Soft via Pr. 955 im wöchentlichen Turnus auf etwaige Online-Updates zu prüfen und diese nach Durchführung einer Datensicherung in Pr. 921 kurzfristig durchzuführen.

Sollten wir mit dem Abschluss neuer Kaufverträge mit Privatkunden ab dem 01.01.2022 warten, bis die Änderungen innerhalb von Loco-Soft bereitstehen?

Gemäß der neuen gesetzlichen Regulierungen des Sachmängel-Begriffs stellt es bereits einen Sachmangel dar, wenn Sie Ihre Endkunden nicht nachweislich über etwaige Besonderheiten (z.B. unreparierte Kratzer, Vornutzung als Mietwagen etc.) mittels Vorvertraglicher Informationen sowie ebenso als Kaufvertrag-Anhang informiert haben. Wir empfehlen Ihnen daher vor Abschluss eines Kaufvertrags mit einem Verbraucher ab dem 01.01.2022 die Bereitstellung des Online-Updates in der ersten KW 2022 abzuwarten.

Wir nutzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des ZDK. Werden diese durch das Loco-Soft Online-Update aktualisiert?

Wir stellen unseren Anwender-Betrieben die unverbindlichen AGB-Empfehlungen des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) standardmäßig in Loco-Soft zur Verfügung. Neben den vielzähligen Programm-Anpassungen innerhalb von Loco-Soft, wurden auch die jeweils geltenden AGB seitens des ZDK zum Stand 01/2022 aktualisiert.

Auch die aktualisierten AGB stellen wir Ihnen, wie gewohnt, innerhalb der ersten Kalenderwoche 2022 über unser Online-Updates zur Verfügung. Nach Durchführung des Online-Updates werden die neuen AGB z.B. beim Kaufvertrag-Druck über Pr. 217 mit Stand 01/2022 ausgedruckt.

Wir nutzen eigene AGB, die innerhalb von Loco-Soft eingebunden sind. Müssen wir diese aktualisieren?

Wir stellen unseren Anwender-Betrieben die unverbindlichen AGB-Empfehlungen des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) in Loco-Soft zur Verfügung. Diese wurden zum Stand 01/2022 seitens des ZDK aktualisiert und stehen unseren Anwendern voraussichtlich in der ersten Kalender-Woche 2022 via Online-Update bereit.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Ihre eigenen AGB-Vorlagen in Loco-Soft mittels Briefzuordnung in Pr. 761 zu hinterlegen. Sollten Sie eigene AGB-Vorlagen verwenden bedenken Sie bitte, diese ebenso den gesetzlichen Vorgaben anzupassen und die neuen AGB innerhalb von Loco-Soft zuzuweisen.

Zur Aktualisierung der Zuweisung Ihrer eigenen AGB gehen Sie wie folgt vor:

1. Wechseln Sie in Pr. 761 und geben die Briefnummer der gewünschten AGB ein. Klicken ggf. auf "Liste (F9)", um die Liste der Briefe zu öffnen und wählen die gewünschte Briefvorlage der AGB aus.

2. Bestätigen Sie Ihre Auswahl mit "OK (Enter)". Es öffnet sich die Maske "Briefe / Texte erfassen und ändern".

3. Klicken Sie hier auf "Brief zuordnen (F18)" und wählen in der Maske "Zuordnungsmöglichkeiten".

4. Markieren Sie den Menüpunkt "AGBTXT - AGBs (Pr. 145, 211, 217)" und bestätigen diesen mit "OK (Enter)". Weisen Sie die neuen AGB nun den gewünschten Fahrzeugarten und Geschäftsprozessen zu und bestätigen die Auswahl mit "Ja, Briefzuordnung ändern (Enter)".

Hinweis: Möchten Sie Ihre eigene AGB-Hinterlegung vorerst zurücksetzen und auf die Standard-AGB des ZDK zurückgreifen, wählen Sie im o.g. Schritt 4 statt "AGBTXT - AGBs (Pr. 145, 211, 217)" den Menüpunkt "L - Zuordnung aufheben".

Müssen Fzg.-Informationen zur neuen Sachmängel-Haftung auch bei Bestandsfahrzeugen innerhalb der Fzg.-Akten nacherfasst werden?

Die neuen gesetzlichen Vorgaben der neuen Sachmängelhaftung gelten für alle neuen Kaufverträge mit Verbrauchern ab dem 01.01.2022. Wir empfehlen Ihnen daher etwaige Sachmängel, etc. im Tab "Sachmängel" des jeweiligen Händlerfahrzeugs in Pr. 132 zu hinterlegen.

Die neu eingeführten Regelungen für Mängel an digitalen Produkten treten zudem für alle Arten von Verträgen am 01.01.2022 in Kraft. Dies bedeutet, dass sie ab diesem Zeitpunkt auch auf bereits zuvor abgeschlossene Kaufverträge anwendbar sind. Bitte stimmen Sie sich ggf. mit Ihrer Rechtsberatung ab, ob Sie zur Erfüllung dieser Vorgaben weitere Schritte einleiten müssen.

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